Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb GmbH
1. Allgemeines
a. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb GmbH (nachfolgend „Mitteldeutsche Pellet Vertrieb“ genannt).
b. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil als Mitteldeutsche Pellet Vertrieb ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn Mitteldeutsche Pellet Vertrieb in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos Leistungen erbringt. Für den Inhalt einbezogener abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb maßgeblich.
2. Vertragsschluss
Die Angebote der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
3. Preise
Angebotene Preise verstehen sich stets netto zzgl. der gesetzlichen MwSt. von derzeit 7 %.
Eine Einblaspauschale in Höhe von 30 € netto wird bei Anlieferungen von loser Ware erhoben, es sei denn es wurde schriftlich anders vereinbart.
Die vereinbarten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses gültigen Rohstoffkosten (Preise für Säge- und Hobel-späne). Sofern Mitteldeutsche Pellet Vertrieb gegenüber dem Vertragspartner nachweist, dass der Preis für Säge- und Hobelspäne zu einem Zeitpunkt vor Lieferung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise für Säge- und Hobelspäne um mehr als 10 Prozent übersteigt, werden die Vertragspartner in Verhandlungen treten, um einen neuen Preis für die Waren zu bestimmen (Preisanpassung). Können die Parteien innerhalb einer Frist von 14 Tagen keine Einigung über eine Preisanpassung erzielen, kann jede Partei von dem Liefervertrag zurücktreten.
4. Lieferfrist
a. Von Mitteldeutsche Pellet Vertrieb in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
b. Mitteldeutsche Pellet Vertrieb haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Mitteldeutsche Pellet Vertrieb nicht zu vertreten hat. Die Mitteldeutsche Pellet Vertrieb wird den Vertragspartner über solche Umstände nach Kenntniserlangung Mitteilung geben und sobald möglich eine neue Lieferfrist mitteilen.
c. Bei Bestellungen auf Abruf ist Mitteldeutsche Pellet Vertrieb berechtigt, auf sofortiger Abnahme zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern ein Abruf der vereinbarten Menge nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt. Gleiches gilt für Bestellungen auf Abruf, sofern keine Frist vereinbart wurde und seit Bestellbestätigung vier Monate ohne Abruf verstrichen sind.
d. Die Vornahme von Teillieferungen durch die Mitteldeutsche Pellet Vertrieb sind in einem für den Vertragspartner zumutbarem Umfang zulässig.
5. Lieferung
a. Die Lieferung der Waren der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb erfolgt – sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben – ab Werk. Auf Verlangen und Kosten und Risiko des Vertragspartners der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb wird die Ware an einen anderen Ort versendet (Versendungskauf). Die Versandart und die Verpackung unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb.
b. Die Lieferung der Ware der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb erfolgt auf lose oder bei Sackware auf Paletten. Sofern Euro-Paletten genutzt werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, eine der Anzahl der zur Lieferung genutzten Euro-Paletten entsprechende Menge an Austausch-Paletten an die Mitteldeutsche Pellet Vertrieb bei der Auslieferung der Ware zu übergeben oder andernfalls einen Betrag von EUR 10,00 je fehlender Euro-Palette an Mitteldeutsche Pellet Vertrieb zu zahlen.
6. Liefermenge
a. Von den Parteien verwendete Mengen-bezeichnungen wie „zirka“, „ca.“, „etwa“, „rund“ und ähnliche berechtigen die Mitteldeutsche Pellet Vertrieb bis zu 5 Prozent mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern.
b. Die Bezeichnung „von […] bis […]“ regelt, dass Mitteldeutsche Pellet Vertrieb nur zur Lieferung der Mindestmenge verpflichtet aber auch zur Lieferung der Höchstmenge berechtigt ist.
c. Die Mengenbezeichnungen „zirka“, „ca.“, „etwa“ und „rund“ bleiben bei Verwendung in Verbindung mit der Bezeichnung „von […] bis […]“ unberücksichtigt.
7. Gefahrtragung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
8. Haftung
a. Die Haftung von Mitteldeutsche Pellet Vertrieb auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.
b. Mitteldeutsche Pellet Vertrieb haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die den Schutz von Leib und Leben des Personals des Auftraggebers oder den Schutz dessen Eigentums vor erheblichen Schäden bezwecken.
c. Soweit Mitteldeutsche Pellet Vertrieb gemäß lit. b. dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Mitteldeutsche Pellet Vertrieb bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Mitteldeutsche Pellet Vertrieb bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln der gelieferten Waren sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Waren typischerweise zu erwarten sind.
d. Im Fall einer Haftung für einfache Fahr-lässigkeit ist die Ersatzpflicht der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb auf einen Betrag von EUR 250.000,– je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9. Zahlungsbedingungen
a. Der Kaufpreis ist ohne Abzug fällig und nach Erhalt sofort zahlbar, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingung schriftlich vereinbart wurde.
b. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß lit. a kommt der Vertragspartner in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
c. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, sofern die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Gewährleistung
a. Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Übernahme durch den Vertragspartner oder durch einen von diesem bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.
b. Die gelieferten Waren gelten als genehmigt, wenn Mitteldeutsche Pellet Vertrieb nicht binnen sieben Werktagen nach Übergabe der Ware eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, zugegangen ist. Hinsichtlich nicht offensichtlichen Mängeln gelten die Waren als genehmigt, wenn Mitteldeutsche Pellet Vertrieb nicht binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes erkennbar war, eine schriftliche Mängelrüge zugegangen ist.
c. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann Mitteldeutsche Pellet Vertrieb wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen soll. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt davon unberührt.
d. Mitteldeutsche Pellet Vertrieb ist berechtigt, die geschuldete Art der Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurück zu behalten.
e. Auf Verlangen der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb sind die beanstandeten Waren frachtfrei an Mitteldeutsche Pellet Vertrieb zurück zu senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Mitteldeutsche Pellet Vertrieb die Kosten des günstigsten Versandweges.
f. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Minderung und der Rücktritt wegen lediglich unerheblichen Abweichens in Beschaffenheit oder Menge sind ausgeschlossen.
11. Allgemeine Kreditwürdigkeit
Mitteldeutsche Pellet Vertrieb ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und welche die Bezahlung offener Forderungen der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Vertragspartner gegenüber der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb bereits mit fälligen Forderungen in Verzug befindet.
12. Eigentumsvorbehalt
a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag oder der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb.
b. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat Mitteldeutsche Pellet Vertrieb unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die im Eigentum der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb stehenden Waren erfolgen – soweit er davon Kenntnis hat – oder bevorstehen.
c. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Vorliegen von Zahlungsverzug, ist Mitteldeutsche Pellet Vertrieb berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb setzt nicht zwingend den Rücktritt vom Vertrag voraus.
d. Der Vertragspartner ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Verarbeitung kann von Mitteldeutsche Pellet Vertrieb widerrufen werden, sofern der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder ein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit vorliegt
e. Im Falle der Weiterveräußerung und / oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Die Mitteldeutsche Pellet Vertrieb gilt in diesem Fall als Hersteller. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Mitteldeutsche Pellet Vertrieb Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
f. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses oder der Verarbeitung der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner bereits jetzt insgesamt beziehungsweise in Höhe des Miteigentumsanteil der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb gemäß vorstehendem lit. e. an die Mitteldeutsche Pellet Vertrieb zur Sicherheit ab. Die Mitteldeutsche Pellet Vertrieb nimmt diese Abtretung an.
g. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Vertragspartner neben der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb ermächtigt. Die Mitteldeutsche Pellet Vertrieb wird die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit vorliegt.
h. Der Vertragspartner hat die im Eigentum der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
i. Auf Anforderung des Vertragspartners ist Mitteldeutsche Pellet Vertrieb verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb gegen den Vertragspartner um mehr als 10 Prozent übersteigt.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
a. Auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die insoweit geregelten Rechtsbeziehungen zwischen der Mitteldeutsche Pellet Vertrieb und ihrer Vertragspartner findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationaler Vertragsrechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts Anwendung.
b. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes gemäß obiger Ziffer 12 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Standort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist
c. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist – soweit rechtlich zulässig – Leipzig, Deutschland.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Regelung soll durch eine wirksame und durchführbare Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommt. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so gilt das der Regelung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbart.
Stand: 15.12.2015